Seit dem 10. Mai gilt die überarbeitete Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die auch Auswirkungen auf den Tennissport hat.
Wenn auch noch lange nicht alles geklärt ist, können wir nach erster Sichtung der Verordnung und nach Rücksprache mit dem Innenministerium folgende Änderung mitteilen:
- Bei der Anzahl der Personen auf einem Tennisplatz müssen zukünftig vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt werden. Gerade im Seniorenbereich hat das ab sofort erhebliche Auswirkungen auf das Doppel (siehe §§4 und 10).
- Ebenso entfällt ggf. die Testpflicht für geimpfte und genesene Personen (insbesondere Trainer).
- Die genauen Regelungen, wer als komplett geimpft und genesen zählt, und wie dies nachzuweisen ist, finden Sie in § 1a.
Die neue Verordnung enthält somit also deutliche Erleichterungen für „Geimpfte und Genesene“. Auch haben nun die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden die Möglichkeit, bei der Staatsregierung weitere Öffnungsschritte für Regionen ab einer „stabilen Inzidenz“ von unter 100/50 zu beantragen.
Sollte Ihre Kreisverwaltungsbehörde gemäß §27 einen Antrag bei der Staatsregierung für den nächsten Öffnungsschritt beantragen und bewilligt bekommen, führt das zu weiteren Lockerungen im Sport. Welche Auswirkungen das im Detail auf den kontaktfreien Sport im Freien, also im Tennis hat, ist aktuell noch ungeklärt und hängt vom in Kürze erwarteten „Rahmenhygienekonzept Sport“ ab.
Update: Gestern Abends erreichte uns eine von uns erbetene Klarstellung des Innenministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheistministerium für den Tennissport:
Bei weiteren Öffnungsschritten (für den kontaktfreien Sport im Innenbereich sowie den Kontaktsport im Freien), die gemäß 12. BayIfSMV den Vorgaben des § 27 unterliegen, gibt es keine Vorgaben zur Kontaktbeschränkung oder/und anderweitige Regelungen zu Gruppengrößen für die kontaktfreie Sportausübung im Freien. Auch das für die weiteren Öffnungsschritte gemäß § 27 der 12. BayIfSMV maßgebliche Rahmenkonzept Sport trifft gemäß Nr. 5 keine Aussagen zur Begrenzung der Personenanzahl bzgl. der Sportausübung im Freien.
Im Rahmen der Auslegung wurde daher in Bezug auf Gruppengrößen zur kontaktfreien Sportausübung im Freien bei weiteren Öffnungsschritten gemäß § 27 der 12. BayIfSMV festgelegt, die Sportausübung ohne Kontakt im Freien ohne Personenzahlbegrenzung zu erlauben.
Dies bedeutet, dass Tennis im Freien ohne Einschränkung möglich wäre.
Bis allerdings dementsprechende regionale weitere Öffnungsschritte Ihrer Behörde verkündet werden, gilt ausschließlich die aktuelle bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (für den Sport §10 in Verbindung mit §4), welche die „Bundesnotbremse“ für eine Inzidenz ab 100 in vollem Umfang beinhaltet. Dies ist auch die Grundlage für den >>Stufenplan des BTV.
Wir werden die nächsten Tage nutzen, um die neue Verordnung und das in Kürze erscheinende Rahmenhygienekonzept in die bestehenden BTV-Regelungen- und Pläne zu übernehmen. Zudem sind wir in ständigem Kontakt mit dem Innenministerium zur Klarstellungen und Interpretation der Maßnahmen.
Bitte beachten Sie, dass der BTV-Stufenplan, sowie die Hygieneempfehlungen lediglich „Übersetzungen auf das Tennis“ der allgemein gültigen Regelungen aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und den jeweiligen Rahmenhygienekonzepten der Bayerischen Staatsregierung sind und der BTV hier keine Gesetze aufstellt.
Wir sind zuversichtlich, dass wir Sie spätestens Mitte nächster Woche detailliert über die aktuellen Regelungen und die Planungen des BTV zum Mannschaftswettspielbetrieb informieren.
Info: btv.de